Hinweise zur Verjährung

Bitte beachten Sie, dass durch eine anwaltliche Mahnung die Verjährung einer Forderung nicht unterbrochen wird. Eine Verjährungsunterbrechung wird durch Einreichung eines Mahnbescheids, der Einreichung einer Klage oder durch Vergleichsverhandlungen erreicht.

Soweit wir aus den uns vorliegenden Daten oder Unterlagen auf eine drohende Verjährung schließen können, werden wir Sie hierauf hinweisen. Bitte beachten Sie aber, dass eine Verjährungsprüfung nicht Gegenstand der Beauftragung eines anwaltlichen Mahnschreibens ist.

Die Verjährung tritt mit Ablauf der zur Durchsetzung von Ansprüchen bestimmten Zeit ein. Mit Eintritt der Verjährung kann der Gegner die Zahlung von Forderungen berechtigt verweigern. Deshalb ist eine entscheidende Voraussetzung für die Durchsetzung von Ansprüchen, dass diese innerhalb der gesetzlich oder vertraglich bestimmten Verjährungsfristen geltend gemacht werden.

Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre, § 195 BGB. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 BGB. Folglich beginnt die dreijährige Verjährung mit Ablauf des 31.12. und endet drei Jahre später am 31.12., 24.00 Uhr. Wegen der immer zum Jahresende eintretenden Verjährung wird die "regelmäßige Verjährung" auch als Ultimoverjährung bezeichnet.

Neben der regelmäßigen Verjährung gem. § 195 BGB gibt es eine Vielzahl von Sonderregelungen, die gegebenenfalls berücksichtigt werden müssen.

Wenn Sie weitere Informationen über Verjährung einer Forderung benötigen, dann sprechen Sie uns bitte an.

Sofortmahnung.de und Sofortmahnbescheid.de sind ein Service der Rechtsanwaltskanzlei Vogt 2008-2012