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Kosten und Gebühren

Grundsätzlich zahlt der Schuldner!

Für unsere Leistungen berechnen wir dem Schuldner die gesetzlichen Gebühren. Diese sind von der Höhe der geltend gemachten Forderung abhängig. Die anfallenden Gebühren können Sie dieser Tabelle entnehmen. Diese Gebühren zzgl. Auslagen stellen wir Ihrem Schuldner mittels Mahnbescheid bzw. Mahnschreiben in Rechnung. Soweit die gesetzlichen Gebühren entsprechend dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz höher sind, wie die auf dieser Internetseite genannten Preise, kann der Auftraggeber den überschießenden Teil des Vergütungsanspruches durch Abtretung seines Kostenerstattungsanspruchs gegenüber dem Schuldner erfüllen d.h. Sie bezahlen uns, indem Sie Ihren Anspruch an den Schuldner in der Höhe der gesetzlichen Gebühren an uns abtreten. Ihre ursprüngliche Forderung wird hiervon nicht berührt. Allein durch die Abtretung haben Sie unseren Anspruch erfüllt. Wir setzen dann die abgetreten Ansprüche gegen Ihren Schuldner in unserem Namen und Interesse eigenständig durch.

Bei Zahlungen bzw. Teilzahlung des Schuldners gilt folgendes: Zahlungen der Schuldner werden soweit möglich gemäß § 367 BGB auf die anwaltlichen Kosten verrechnet.

Zu unserem Service gehört die Zielsetzung, dass der Schuldner stets die Kosten unserer Inanspruchnahme zu tragen hat. Grundsätzlich ist daher unser Mahnservice bis auf die benannten Preise kostenfrei.

Voraussetzungen für eine im Gesetz geregelte und in der Praxis zu realisierende Kostenerstattung sind folgende Punkte:

Kostensicherheit inklusive!

Was passiert wenn der Schuldern die gesetzlichen Gebühren nicht zahlt, beispielsweise weil er zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet hat?

Hier bieten wir Ihnen aber ein Stück Kostensicherheit. Sie bezahlen uns, indem Sie Ihren Anspruch an den Schuldner in der Höhe der gesetzlichen Gebühren an uns abtreten. Ihre ursprüngliche Forderung wird hiervon nicht berührt. Alleine durch die Abtretung haben Sie unseren Anspruch quasi bezahlt. Wir setzen dann die abgetreten Ansprüche gegen Ihren Schuldner in unserem Namen und Interesse eigenständig durch. Sie zahlen insgesamt lediglich die im Shop-System ausgewiesenen Preise von beispielsweise 10,00 EUR für eine anwaltliche Mahnung. Die genauen Kosten werden Ihnen bei der Beauftragung durch unser Shop-System angezeigt.

Bitte beachten Sie das bei Beauftragung eines gerichtlichen Mahnbescheides Gerichtskosten anfallen. Diese hat der Schuldner zu erstatten. Kann eine Zahlung des Schuldners nicht erziehlt werden, dann müssen Sie diese Kosten selber tragen.

Verzug des Schuldners

Wann befindet sich der Schuldner im Verzug?

Erfüllt der Schuldner eine fällige Verpflichtung nicht – also etwa durch eine unbezahlte Rechnung – und wird er deswegen vom Gläubiger gemahnt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.

Eine Mahnung ist nicht immer erforderlich. Die wichtigsten Fälle sind hierbei, dass für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt wird bzw. bestimmbar ist oder der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert; § 286 II BGB. Darüber hinaus kommt der Schuldner einer Geldschuld spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt. Gegenüber einem Verbraucher muss hierauf in der Rechnung hingewiesen worden sein; § 286 III BGB.

Teilzahlung des Schuldners

Bei Teilzahlungen des Schuldner werden diese gem. § 367 BGB zunächst auf unsere Kosten d.h. die gesetzlichen Gebühren verrechnet. Ein Beispiel: Bei einer Forderung über 1200,00 EUR stellen wir dem Schuldner EUR 130,50 netto in Rechnung. Zahlt der Schuldner nach unserer Mahnung 1000,00 EUR, dann würde die zunächst auf die Kosten von 130,00 EUR, dann auf die Ihnen zustehenden Zinsen (beispielsweise EUR 33,40) verechnet. Damit wären dann von der Hauptforderung von EUR 1200,00 ein Betrag von EUR 836,60 bezahlt. Die nichtbezahlte Restforderung (in diesem Fall EUR 363,40) treibenwir gerne weiter bei. Dies macht auch Sinn, denn ein Schuldner der einmal zahlt, zahlt erfahrungsgemäß auch den Rest.

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